Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir, sofern sie mit unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht übereinstimmen. Diese gelten somit ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Käufer erkennt unsere Bedingungen spätestens mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Ware an. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.
1. ANGEBOTE, AUFTRÄGE
1.1 Unser Angebot stellt regelmäßig eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes einer Bestellung seitens des Kunden dar und ist in diesem Sinne freibleibend.
1.2 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Käuferspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen in deren aktueller Version, veröffentlicht auf unserer Webseite. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. An allen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Ware müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
1.4 Konstruktionsvorschläge, die wir auf der Grundlage des Käufers (z. b. mündliche Informationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen) machen, stellen reine Empfehlungen und keine Angaben zur Beschaffenheit oder zum Verwendungszweck dar, es sei denn, dass anderes ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestimmt ist.
1.5 Für Beschädigungen oder Verluste der uns vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Muster, Modelle usw. haften wir gemäß Ziffer 7.
2. PREISE
Unsere Preise gelten ab Versandlager zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer und ohne Verpackung und ohne Versandkosten. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder öffentlichen Abgaben, können wir den Preis unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden entsprechend anheben. Bei sinkenden Preisen seitens unserer Vorlieferanten, sinkenden Frachten und/oder öffentlichen Abgaben halten wir uns demgemäß ebenso an die Auflage, unsere Preise zu senken. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, falls die Lieferung später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
3. LIEFERUNG
3.1 Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine, die nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, gelten nur annähernd, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Kunde nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, wie z. B. Genehmigungen oder Freigaben von Produktzeichnungen, beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist, sofern eine Anzahlung vereinbart ist.
3.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 7. Der nach Ziffer 7 von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.
3.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, welches wir nicht zu vertreten haben, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.
4. ZAHLUNG
4.1 Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
4.2 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer schwerwiegend verletzt wurden und der Käufer dies zu vertreten hat. In diesem Fall sind wir berechtigt, für anstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen, es sei denn, dass diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer, und das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
5. VERSAND
Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Hamburg. der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Steht die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Käufer über.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Einen Mangel hat der Käufer spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort uns schriftlich oder fernschriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Ablieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb dieser Fristen bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.
6.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen, nicht von uns zu vertretenden Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
6.4 Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung und hat den Vertragsgegenstand noch nicht montiert, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 7.
6.6 Gewährleistungsansprüche unserer Kunden im Sinne dieser Ziffer 6 verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
6.7 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
7. HAFTUNG
7.1 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In einem solchen Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall einer Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Der Käufer ist vor unserer Inanspruchnahme auf unseren Wunsch hin verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommende Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt oder wir keine solche Inanspruchnahme wünschen, ist der Käufer berechtigt, uns nach Maßgabe dieser Ziffer 7 in Anspruch zu nehmen.
7.3 Schadensersatzansprüche unserer Kunden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit im Sinne dieser Ziffer 7 verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche bestehenden und – sofern er ein Unternehmer ist – nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat. Dies gilt auch bei Zahlungen des Käufers auf die von ihm besonders bezeichneten Forderungen.
8.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1. bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1.
8.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1.
8.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
8.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, so dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8.6 bis 8.8 auf uns übergeht.
8.6 Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Übertragung der Forderungen auf uns an. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.
8.7 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 8.2 bzw. 8.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
8.8 Der Käufer ist berechtigt, bis auf Widerruf Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 8.5 bis 8.7 einzuziehen.
8.9 Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so
  • können wir die Weiterveräußerung, die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
  • können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
  • hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Käufer fällig sind;
  • sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
8.10 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
9. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
9.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Versandort meint dabei den Ort, von dem aus die Ware versendet wird. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist unsere gesetzliche Niederlassung Hamburg.
9.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISQ) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
9.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Käufers, für Klagen des Käufers ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute sind.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Geschäfte mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
TECHNISCHE ANTRIEBSELEMENTE GMBH Stand: Februar 2013